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   OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 95/01   

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https://dejure.org/2001,3744
OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 95/01 (https://dejure.org/2001,3744)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2001 - 6 U 95/01 (https://dejure.org/2001,3744)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. November 2001 - 6 U 95/01 (https://dejure.org/2001,3744)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 13 Abs. 4; ; HaustürWG § 1; ; HaustürWG § 1 Abs. 1; ; BGB § 138; ; BGB § 138 Abs. 1; ; ZPO § 308; ; ZPO § 108; ; ZPO § 711; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 546 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1; ZPO § 253
    UWG -Recht und Verbraucherrecht: Straßenakquisition

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Straßenakquisition

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2002, 184 (Ls.)
  • K&R 2002, 319
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.12.1993 - I ZR 285/91

    Lexikothek - Telefon-Werbung; Hausbesuche

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 95/01
    Soweit die Beklagte schließlich noch einwendet, es ergebe einen Wertungswiderspruch, wenn einerseits "unbestellte" Hausbesuche durch Vertreter, mit denen viel stärker als mit der fraglichen Werbeform in die Individualsphäre eingedrungen werde, als wettbewerbskonform erachtet würden (vgl. BGH GRUR 1994, 380/382 -"Lexikothek" - m.w.N.), andererseits jedoch die gezielte und individuelle werbliche Ansprache im öffentlichen Straßenraum (ebenso wie die ohne Einverständnis des Betroffenen vorgenommene Telefonwerbung, vgl. BGH WRP 722/723 -"Telefonwerbung VI"-) als wettbewerbswidrig erachtet werde, lässt auch dies keine abweichende Wertung zu.

    Es trifft zwar zu, dass der BGH im Rahmen seiner - allerdings umstrittenen (vgl. Köhler/Piper, a.a.O., § 1 UWG Rdn. 116 ff/119 ff m.w.N.) - wettbewerbsrechtlichen Würdigung unerbetener Hausbesuche durch Vertreter, bei denen Personen ohne vorherige Kontaktaufnahme im häuslichen Bereich angesprochen werden, ausgeführt hat, dass diese grundsätzlich als wettbewerbsrechtlich zulässig zu erachten seien, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer untragbaren oder sonst wettbewerbswidrigen Belästigung oder Beunruhigung des privaten Lebensbereichs gegeben ist (vgl. BGH GRUR 1994, 380/382 -"Lexikothek"-).

  • BGH, 08.07.1999 - I ZR 118/97

    Werbung am Unfallort IV - Straßenwerbung

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 95/01
    Denn die im HaustürWG vorgesehene Widerrufsmöglichkeit der Vertragserklärung beseitigt nur die zivilrechtlichen Folgen, nicht aber die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der Maßnahmen, welche die Vertragserklärung, deren Widerruf im Ermessen des Kunden steht, erst herbeiführen und für die andere Kriterien maßgebend sind, als dies für die zivilrechtliche Beurteilung nach dem HaustürWG der Fall ist (vgl BGH WRP 2000, 168/169; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 82 zu § 1 UWG; Jacobs/Hasselblatt, a.a.O., 50. Kap. Rdn. 37; Ulmer WRP 1986, 445/452 f)." .

    Soweit die Beklagte schließlich den Standpunkt vertritt, auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (-"Werbung am Unfallort IV" - = WRP 2000, 168 sowie -"Pinguin-Apotheke"- = GRUR 1994, 639) lasse sich entnehmen, dass das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten tendenziell nicht mehr als grundsätzlich wettbewerbswidrig eingeordnet werde, sondern dass der BGH sich von seiner eigenen, in den sechziger-Jahren entwickelten Rechtsprechung distanzieren wolle, überzeugt das ebenfalls nicht.

  • OLG Frankfurt, 08.02.2001 - 6 U 182/00

    Wettbewerbsverstoß: Gezieltes individuelles Ansprechen von Passanten im

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 95/01
    Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Standpunkte sowie unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.02.2001 (WRP 2001, 554 ff) führt die Beklagte näher aus, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung eine u.a. auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Auffassung der Beklagten tendenziell zum Ausdruck gebrachte Wertung außer Acht gelassen habe, wonach das gezielte und individuelle Ansprechen von Kunden auf öffentlichen Straßen und Plätzen nunmehr nicht mehr für grundsätzlich wettbewerbswidrig zu halten sei.

    So hätten - und insoweit steht die Beklagte auf einer Seite mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (= Anlage BB 1, Bl. 169 ff d.A. = WRP 2001, 554) - die Verbraucher gegenüber Werbemaßnahmen mittlerweile eine derartige Distanz und im übrigen auch ein solches Maß an Selbstbewusstsein entwickelt, dass sie sich ohne weiteres der hier zu beurteilenden gezielten und individuellen Ansprache zu entziehen vermochten.

  • OLG Köln, 27.07.2001 - 6 U 20/01

    Wettbewerbswidrigkeit des gezielten und individuellen Ansprechens von Passanten

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 95/01
    Die hiergegen gerichtete Berufung wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 27.09.2001 (6 U 20/01 OLG Köln) im wesentlichen zurückgewiesen; der erstinstanzliche Unterlassungsausspruch wurde dahingehend abgeändert, dass das Verbot der beanstandeten Direktwerbemethode zwar die Akquise von Pre-Selection-Kunden auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, in Einkaufszentren, Warenhäusern und Geschäftspassagen erfasse, jedoch mangels insoweit bestehender Begehungsgefahr nicht - wie von der Klägerin ebenfalls beantragt gewesen - auch auf öffentliche Verkehrsmittel und Bahnhöhe zu erstrecken sei.

    In seinem zu dem Verfahren 6 U 20/01 (84 O 81/00 LG Köln) verkündeten Urteil betreffend die Fa. R. Marketing GmbH hat der Senat sich bereits mit den, auch von der Beklagten des vorliegenden Verfahrens eingewandten Argumenten im einzelnen auseinandergesetzt und dazu folgendes ausgeführt:.

  • OLG Köln, 02.02.2001 - 6 U 112/00

    Unlautere Vermittlung von Festnetz-Telefongesprächen - Verweisung an anderen

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 95/01
    Die gegen das diese einstweilige Verfügung bestätigende landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 02.02.2001 (6 U 112/00 OLG Köln) - ebenfalls mit der vorstehend beschriebenen Beschränkung des erstinstanzlichen Verbotstenors - im wesentlichen zurückgewiesen.

    Dass und aus welchen Gründen sich die hier zu beurteilende Form der gezielten und individuellen Ansprache potentieller Kunden als mit den Maßstäben des § 1 UWG unvereinbare und daher als wettbewerbswidrig einzuordnende Werbung darstellt, hat der Senats bereits in seinem zu dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 112/00 (81 O 105/00 LG Köln) am 02.02.2001 verkündeten Urteil wie folgt ausgeführt:.

  • BGH, 14.05.1998 - I ZR 10/96

    Co-Verlagsvereinbarung

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 95/01
    § 138 BGB setzt der autonomen Rechtsgestaltung beim Abschluss von Verträgen Grenzen und wirkt Missbräuchen der Privatautonomie entgegen, wohingegen § 1 UWG die guten Sitten des Wettbewerbs schützt und mit einen Verstoß - anders als § 138 BGB - gerade nicht mit die Rechtsfolge der Nichtigkeit verbindet, sondern die Verpflichtung zur Unterlassung, ggf. - bei Verschulden - zum Schadensersatz (BGH NJW 1998, 2531/2532; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 138 Rdn. 7 f, 18 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.03.1994 - I ZR 36/92

    Pinguin-Apotheke - Berufswidrige Werbung; übertriebenes Anlocken

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 95/01
    Soweit die Beklagte schließlich den Standpunkt vertritt, auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (-"Werbung am Unfallort IV" - = WRP 2000, 168 sowie -"Pinguin-Apotheke"- = GRUR 1994, 639) lasse sich entnehmen, dass das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten tendenziell nicht mehr als grundsätzlich wettbewerbswidrig eingeordnet werde, sondern dass der BGH sich von seiner eigenen, in den sechziger-Jahren entwickelten Rechtsprechung distanzieren wolle, überzeugt das ebenfalls nicht.
  • BGH, 14.12.1979 - I ZR 29/78

    Werbung am Unfallort III

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 95/01
    Muss damit gerechnet werde, dass andere Gewerbetreibende in größerer Zahl die gleiche Methode anwenden und es durch die Nachahmung zu einer die Allgemeinheit unerträglich beeinträchtigenden Verwilderung der Wettbewerbssitten kommt, so kann auch diese Auswirkung die Wettbewerbswidrigkeit unter dem Aspekt der Belästigung begründen (vgl. BGH GRUR 1980, 790/791 -"Werbung am Unfallort III; ders. GRUR 1975, 266/267 -"Werbung am Unfallort II"- und a.a.O, 264/265 -"Werbung am Unfallort I"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 57 zu § 1 UWG; Gloy, a.a.O., § 50 Rdn. 34/35; Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 17 zu § 1 UWG - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.11.1974 - I ZR 50/74

    Werbung am Unfallort II

    Auszug aus OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 95/01
    Muss damit gerechnet werde, dass andere Gewerbetreibende in größerer Zahl die gleiche Methode anwenden und es durch die Nachahmung zu einer die Allgemeinheit unerträglich beeinträchtigenden Verwilderung der Wettbewerbssitten kommt, so kann auch diese Auswirkung die Wettbewerbswidrigkeit unter dem Aspekt der Belästigung begründen (vgl. BGH GRUR 1980, 790/791 -"Werbung am Unfallort III; ders. GRUR 1975, 266/267 -"Werbung am Unfallort II"- und a.a.O, 264/265 -"Werbung am Unfallort I"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 57 zu § 1 UWG; Gloy, a.a.O., § 50 Rdn. 34/35; Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 17 zu § 1 UWG - jeweils m.w.N.).
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